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Baukran

MIETBEDINGUNGEN

§1 Allgemeines 

1. Die aktuellen Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Mietverhältnisse von Mietgegenständen aller Art zwischen der Highlifter UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend Vermieter genannt) und dem Mieter, insbesondere Fahrzeuge und Baumaschinen und deren Zubehör. Mietbedingungen gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
 2. Soweit sich aus diesen Mietbedingungen nichts anderes ergibt, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Highlifter UG (haftungsbeschränkt). 

 

 

§2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner 

1. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand innerhalb der vereinbarten Mietzeit dem Mieter zu überlassen. 

 

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß zu nutzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Straßenverkehrsordnung ernst zu nehmen, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand sachgerecht zu behandeln und am Ende der Mietzeit sauber zurückzugeben.
 3. Trotz sorgfältiger Besichtigung der Baustelle und Baustelle besteht immer die Möglichkeit, dass das Mietobjekt nicht für den vom Mieter vorgesehenen Zweck verwendet werden kann; dieses Risiko trägt der Mieter und der Vermieter ist nur für die vorübergehende Nutzung verantwortlich und wird keine weiteren Leistungsversprechen erfüllen. 

 

 

§3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters 

1. Der Vermieter stellt dem Mieter technisch einwandfreie Mietgegenstände und Zubehör zur Verfügung.
 2. Der Mieter bestätigt im Übergabevertrag, dass die Verkehrssicherheit und Technik zum Zeitpunkt der Übergabe stimmen.
 3. Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgfältig zu prüfen und etwaige Mängel bei Übergabe anzuzeigen. Bei der Übergabe erkennbare Mängel können nicht beanstandet werden, wenn sie dem Vermieter nicht unverzüglich nach Übergabe und Besichtigung schriftlich angezeigt werden. Sonstige Mängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, sind dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
 4. Der Mieter kann den Mietgegenstand vor Übergabe besichtigen und etwaige Mängel rügen. 
 5. Der Vermieter wird Mängel des Mietgegenstandes, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren, unverzüglich beseitigen. Der Vermieter hat auch das Recht, dem Mieter statt der Mangelbeseitigung nach seiner Wahl einen Mietgegenstand mit gleicher Funktion zu überlassen. Bei größeren Schäden am Mietgegenstand verzögert sich die Zahlungspflicht des Mieters um die erforderliche Reparaturzeit. 

 

6. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. 
 

 

§4 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal 

1. Der Mietgegenstand darf nur von Mitarbeitern des Mieters betrieben werden. Der Mieter tritt gegen den Vermieter für das Verschulden seines Arbeitnehmers und sein eigenes Verschulden ein. 

 

2. Wird der Mietgegenstand von einem Betreiber gemietet, darf er nur von diesem geführt und bedient werden. Der Betreiber darf nicht dazu verwendet werden, andere Arbeiten als den Mietgegenstand zu führen und zu bedienen. Der Vermieter haftet nur für vom Betreiber verursachte Schäden, wenn die Person nicht richtig ausgewählt wurde. Andernfalls trägt der Mieter die Verantwortung. 

 

 
 

 

§5 Schadensfall 

1. Der Mieter hat einen Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes unverzüglich der Polizei und dem Vermieter anzuzeigen. 
 2. Jeden Unfall und jede Beschädigung des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes durch Dritte hat der Mieter unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden nach dem Unfall in Form einer schriftlichen Schilderung des Schadensfalls bzw. Unfallhergangs unter Benennung möglicher Zeugen und Beifügung einer Skizze bzw. von Fotografien vom Schadensort bzw. Unfallhergang erfolgen. Darüber hinaus hat der Mieter alle notwendigen Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung zu unternehmen. Es ist dem Mieter untersagt, Dritten gegenüber Ansprüche mit Wirkung gegenüber dem Vermieter anzuerkennen oder sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen.
 3. Soweit möglich hat der Mieter dem Vermieter bei der Bearbeitung und Aufklärung von Schadensfällen oder Diebstählen zu unterstützen, etwa durch das Benennen von Zeugen, Anfertigen von Fotografien oder Skizzen vom Unfallort sowie Beschreibungen vom Unfallhergang.
 4. Im Fall einer Panne ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch zu unterrichten und den Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten.
 (5) Kommt der Mieter seinen Pflichten nach vorstehenden Ziffern schuldhaft oder nicht rechtzeitig nach, so ist er dem Vermieter zum Ersatz seines daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 

 

 

§6 Haftung des Vermieters, Versicherung 

1. Auf Schadenersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur
 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

 

2. Bei Bruch- und Brandschäden beträgt die Haftungsbegrenzung für den Mieter 5000,00 €.
 

 

§7 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld 

1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag)
 2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer  sowie die gesondert berechneten Versicherungskosten sind zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
 3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieterunbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
 4. Der Mieter tritt schon jetzt die gegen seinen Auftraggeber, für die Erfüllung dessen Auftrags der Mietgegenstand verwendet wird, bestehenden Forderungen in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich einer etwaig an den Vermieter gezahlten Kaution, zur Sicherheit an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
 5. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Mieter neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Mieter uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% werden wir auf Verlangen des Mieters Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 

 

7. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher  Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter  berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung eines Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
 8. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten dem Mieter angerechnet. 

 

 
 

 

§8 Nutzung der Mietsache, Reparatur und Wartung 

1. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur in verkehrsüblicher und bestimmungsgemäßer Weise benutzen und muss den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise schützen.
 2. Während der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Gesetze und technischen Regeln zu beachten. Dies gilt insbesondere für Straßenverkehrs-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen. Der Mietgegenstand darf nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinflussen können, benutzt werden.
 3. Der Mieter ist verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen: Öl- und Wasserstände, Reifendruck, Frostschutzmittel sowie sonstige Zusatz- und Betriebsflüssigkeiten sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu ergänzen. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Mieter.
 4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über die Notwendigkeit von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten des Mietgegenstandes laut Wartungs- bzw. Bedienungsanleitung rechtzeitig zu informieren. Die Durchführung der Reparaturen/Inspektionen ist ausschließlich Aufgabe des Vermieters. Die Kosten trägt der Vermieter nur, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt im Umgang mit dem Mietgegenstand beachtet haben. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
 5. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung zu ermöglichen und in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten einer solchen Untersuchung trägt der Vermieter. 


 

 

§9 Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Mietgegenstandes 

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in betriebsfähigen Zustand zurückzugeben 

 

2. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen  in den Mietbedingungen stehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, oder ist der Mietgegenstand stark verschmutzt, so nimmt der Vermieter die notwendigen Instandsetzungs-, Reparatur- bzw. Reinigungsarbeiten vor. Für den Zeitraum dieser Arbeiten ist der Mieter verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises bis zur Beendigung der notwendigen Instandsetzungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Vermieter zu zahlen.
 3. Der Vermieter muss nicht mit einer vertragswidrigen Rückgabe des Mietgegenstandes rechnen und daher keine Kapazitäten zur Durchführung der notwendigen Instandsetzungs-, Reparatur- bzw. Reinigungsarbeiten freihalten. Etwaige Verzögerungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Geltendmachung eines höheren, im Einzelfall nachzuweisenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen.
 4. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
 5. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand 

 

zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten Fehlender Treibstoff wird vom Vermieter bei Rücklieferung nachberechnet; nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung wird nach Aufwand dem Mieter berechnet.
6. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
 
7. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
 8. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und andernfalls bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind. 

 

9. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. 
 

 

§10 Kündigung

 1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner  ordentlich unkündbar. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.
 2. Das gleiche gilt im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages mit Mindestmietdauer für die vereinbarte Mindestmietzeit. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
 3. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer ist der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt:
 - einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag 
 - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche 
 - eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat 

 

vereinbart ist
 4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt..
 5. Der Mieter kann den Mietvertrag insbesondere dann außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist. 

 

 

§11 Weitere Pflichten des Mieters 

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abtreten oder Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
 2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen. 

 

 

 

§12 Sonstiges 

1. Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Mietbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 
2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Kündigung oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

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