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Baukran

AGB
VERMIETUNG

 § 1 Geltungsbereich 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Mietverhältnisse und Angebote zur Vermietung zwischen der Highlifter UG (haftungsbeschränkt), Geschäftsführer: Badi Ahmad, Im Weidenbruch 40, 51061 Köln, Registergericht: Amtsgericht Köln, Registernummer: HRB 105521 (im Folgenden: „HIGHLIFTER“, „Vermieterin“, „wir“) und Ihnen als unseren Kunden (im Folgenden: „Kunde“, „Mieter“). 

(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen HIGHLIFTER und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn HIGHLIFTER stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 

(3) Das Produktangebot richtet sich an Kunden, die Unternehmer sind. „Unternehmer“ im Sinne dieser Allgemeinen Mietbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 Abs. 1 BGB). 

 

§ 2 Vertragsschluss, Anzahlung, Kaution, Preis und Aufrechnung 

(1) Angebote der Vermieterin sind vorbehaltlich anderer Angaben grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Für eine Dauer von 4 Wochen gilt der angebotene Preis, sofern die angebotene Maschine verfügbar ist. Nach Ablauf dieser Frist ist uns vorbehalten das Angebot den Gegebenheiten anzupassen. 

(2) Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung per E-Mail mit PDF-Anhang gewahrt. 

(3) Der Mietvertrag über die Vermietung von Minikränen, Glasliftern, Vakuum- und Transporttechnik (im Folgenden: Mietsache) kommt durch die Übersendung der Buchungsbestätigung durch die Vermieterin zustande. 

 

§ 3  Mietdauer 

(1) Die Mietdauer erstreckt sich über den individuell vereinbarten Zeitraum. Der Mieter hat die Mietsache vollständig und in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand bis spätestens um 17.00 Uhr am vereinbarten Rückgabetag am Sitz der Vermieterin zurückzugeben. Die Mietzeit endet auch bei vorzeitiger Rückgabe frühestens mit Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietzeit. 

(2) Bei Verzug des Kunden mit der Rückgabe der Mietsache hat der Kunde für jeden Tag der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit einen Betrag in Höhe der vereinbarten Tagesmiete als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 

(3) Die Vermieterin wird die Mietsache unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Rückgabe, überprüfen und etwaige Schäden dem Kunden anzeigen. Erst nach Ablauf dieser Frist oder durch eine zuvor erfolgte Bestätigung in schriftlicher oder (elektronischer) Textform durch die Vermieterin wird der vertragsgemäße Zustand bei Rückgabe bestätigt. 

 

§ 4 Mietpreis, Zahlungsbedingungen, Kaution und Versicherungspflicht 

(1) Der Mietpreis ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien und versteht sich, sofern nicht anders angegeben, als Netto-Betrag zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. 

(2) Der Mietpreis stellt nur die Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache dar. Etwaige Nebenkosten wie z.B. Betriebsmittel-, Transport- oder Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. 

(3) Für eventuell anfallende Schäden ist obligatorisch eine Maschinenbruchversicherung mit einer fakultativen Selbstbeteiligung von bis zu 3.000,00 EUR abzuschließen. Die Abrechnung der Maschinenbruchversicherung erfolgt nach Kalendertagen. Auf Verlangen hat er den Abschluss einer die Risiken abdeckenden Versicherung der Vermieterin nachzuweisen. Es besteht nach individueller Vereinbarung die Möglichkeit, dass die Versicherung durch die Vermieterin übernommen wird. In diesem Fall hat der Mieter die auf die Versicherung entfallenden Kosten sowie im Versicherungsfalle die Selbstbeteiligung zu tragen. 

(4) Der Mietpreis ist vom Mieter vor Mietbeginn zu zahlen. 

(5) Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung bzw. Rechnung ist der Mieter verpflichtet, 25 % des Mietpreises termingemäß auf das angegebene Konto der Vermieterin als Anzahlung zu überweisen. 

(6) Der Mieter zahlt 14 Tage vor Mietbeginn ohne nochmalige Aufforderung die verbleibende Restsumme sowie die Preise für gesondert vereinbarte Nebenleistungen auf das in der Rechnung angegebene Konto der Vermieterin. 

(7) Bei Buchungen von weniger als 14 Tagen vor Mietbeginn wird der gesamte Mietpreis einschließlich der vereinbarten Nebenleistungen und Kaution spätestens 4 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei nach Zeitabschnitten bemessenen Mietverhältnissen ist der Mietpreis spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Leistungsabschnitts zu entrichten. 

(8) Sie sind nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, es sei denn, Ihre Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Sie sind zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. 

(9) Als Mieter dürfen Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn Ihr Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt. 

(10) Die Vermieterin hat das Recht, die Mietsache mit vorheriger Ankündigung abzutransportieren und nach ihrem Belieben zu verwenden, sofern der Mieter mit einer fälligen Zahlung um mehr als 14 Tage in Verzug ist und die Vermieterin die Zahlung beim Mieter schriftlich angemahnt hat. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin in einem solchen Falle den Zugang und die Abholung der Mietsache zu gewähren und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Ansprüche der Vermieterin aus dem zugrunde liegenden Mietverhältnis bleiben unberührt, wobei etwaige Einnahmen aus bspw. anderweitiger Vermietung anzurechnen sind. 

(11) Der Mieter tritt die gegen seinen Auftraggeber bestehenden Forderungen in Höhe des vereinbarten Mietpreises zur Sicherheit an die Vermieterin ab. Eine etwaig gezahlte Kaution ist dabei in Abzug zu bringen. Die Vermieterin erklärt schon jetzt die Annahme der Abtretung. Als Auftraggeber gilt derjenige, für den der Mieter im Rahmen eines Auftrages unter Nutzung der Mietsache tätig wird. 

(12) Die der Vermieterin gegeben Sicherheiten sind von dieser – ggf. teilweise - freizugeben, soweit der Verkaufswert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 

 

§ 5 Pflichten der Vermieterin 

(1) Die Vermieterin wird dem Mieter die Mietsache für den individuell vereinbarten Mietzeitraum überlassen. 

(2) Die Vermieterin verpflichtet sich, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen und gebrauchstauglichen Zustand zur Verfügung zu stellen. 

(3) Etwaige bei Übergabe der Mietsache vorhandene Mängel wird der Vermieter unverzüglich beseitigen oder dem Mieter, sofern zumutbar, eine andere in ihrer Funktion gleiche Mietsache überlassen. 

 

§ 6 Pflichten des Mieters 

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Übernahme auf ihre Gebrauchstauglichkeit zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen. 

(2) Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit auftretende Schäden durch Unfall oder sonstige Beschädigung unter Schilderung des Unfall- oder Schadenshergangs unverzüglich zu melden – bei zunächst mündlicher Meldung hat unverzüglich zusätzlich eine schriftliche Meldung zu erfolgen - und die im Einzelfall zumutbaren Maßnahmen zum Zwecke der Beweissicherung vorzunehmen. 

(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß zu behandeln und zu verwenden. Er stellt sicher, dass der Transport und die Bedienung ausschließlich durch eingewiesenes Fachpersonal unter Beachtung der durch die Vermieterin erteilten Hinweise und der bei der Benutzung relevanten Vorschriften erfolgen. Die Mietsache ist jederzeit unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt gegen äußere Einflüsse (wie z.B. Witterung, Blitzschlag, Eingreifen Dritter) sowie gegen Diebstahl und Verlust zu schützen. 

(4) Während der Mietzeit hat der Mieter die Wartung und Pflege der Mietsache wie z.B. die Überprüfung und Sicherstellung der korrekten Öl- und Wasserstände, des Reifendrucks und weiterer Betriebsflüssigkeiten unter Beachtung der fachlich anerkannten Regeln auf eigene Kosten vorzunehmen. Über etwaig erforderliche Inspektionen u.ä. hat der Mieter die Vermieterin rechtzeitig zu informieren und die Durchführung durch die Vermieterin auf deren Kosten zu ermöglichen. 

(5) Sofern eine Vermietung mit Bedienpersonal erfolgt, ist eine Verwendung der Mietsache nur durch dieses zur Verfügung gestellte Personal zulässig. Weitergehende Tätigkeiten sind nicht Teil der Leistung des Bedienpersonals. 

(6) Eine Weitervermietung oder Überlassung der Mietsache an Dritte oder anderweitige Einräumung von Rechten ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Vermieterin untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich darüber zu informieren, wenn Dritte Rechte die Mietsache betreffend (z.B. Beschlagnahme oder Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung) geltend machen. 

(7) Der Mieter hat der Vermieterin sämtliche Mängel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Eine nach Ablauf der Mietzeit eingehende Mängelanzeige schließt etwaige Ansprüche des Kunden gegen die Vermieterin aus. Leistungsort für Gewährleistungsansprüche des Kunden ist der Sitz der Vermieterin. Diebstahl oder Verlust der Mietsache ist der Vermieterin sowie der Polizei unverzüglich anzuzeigen. 

(8) Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass der Einsatzort der Mietsache zum Zwecke einer etwaigen Anlieferung, Abholung und notwendiger Wartungsarbeiten frei zugänglich ist. Erforderliche Genehmigungen und Sicherungsmaßnahmen am Einsatzort sind durch den Mieter einzuholen bzw. vorzunehmen. Der Mieter stellt sicher, dass die Mietsache am Einsatzort insbesondere im Hinblick auf Gewichtsbeschränkungen sowie Umwelt- und Bodenverhältnisse gefahrlos eingesetzt werden kann. 

(9) Der Mieter hat der Vermieterin jederzeit den Zugang und die Besichtigung der Mietsache zu gewähren. 

(10) Die Mietsache ist in dem Zustand unter Berücksichtigung der Veränderung oder Verschlechterung durch den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzugeben, in dem der Mieter sie übernommen hat. Entspricht die Mietsache bei Rückgabe nicht dem vertragsgemäßen Zustand, hat der Mieter, nachdem er die Möglichkeit zur Prüfung hatte, sämtliche Kosten für die Durchführung von Reparatur- oder Wartungsmaßnahmen zu tragen, soweit die zugrunde liegenden Mängel vom Mieter zu vertreten sind. 

 

§ 7 Vertragsbeendigung 

(1) Gehen Anzahlungs– oder Restbetrag nicht rechtzeitig auf dem genannten Konto der Vermieterin ein, kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten. 

(2) Ist die Vermietung nach Buchungsbestätigung infolge höherer Gewalt, Pandemie oder anderer von der Vermieterin nicht verschuldeter Unvermietbarkeit erheblich beeinträchtigt oder unmöglich, erhält der Mieter innerhalb von 7 Tagen den gezahlten Mietpreis zurück. 

(3) Von der Entrichtung der Miete wird der Mieter nicht dadurch befreit, dass der Mieter durch einen in seiner Person liegenden Grund, z. B. Erkrankung oder Verhinderung, die Mietsache nicht nutzen kann. Die Vermieterin muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung anrechnen lassen. 

(4) Eine Stornierung der Auftragsbestätigung muss mindestens 48 Stunden vor Einsatzbeginn erfolgen (Stornierungen sind nur möglich von Montag bis Freitag). Bei nicht fristgerechter Abmeldung oder Stornierung werden Kosten in Höhe einer Tagesmiete sowie der Anlieferung erhoben. Die Stornierung ist schriftlich oder in (elektronischer) Textform anzuzeigen. 

(5) Die zu zahlenden Stornierungskosten richten sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei der Vermieterin. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

(6) Eine ordentliche Kündigung des auf eine bestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnisses ist ausgeschlossen. 

(7) Bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnis mit vereinbarter Mindestvertragslaufzeit kann der Mieter erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von einem Tag kündigen. 

(8) Bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnis ohne vereinbarte Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 

- einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, 

- zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, 

- einer Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist, gekündigt werden. 

(9) Jede Partei kann das bestehende Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ungeachtet bestehender Mindestvertragslaufzeiten kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer Partei die Fortführung des Vertrags aufgrund erheblicher Pflichtverletzungen des jeweils anderen Teils unzumutbar ist oder wenn die andere Partei in irgendeine Art von Liquidationsprozess eintritt, einen Liquidator bestellt, generell außerstande ist, Forderungen Dritter zu begleichen oder mit Gläubigern in Verhandlungen zur Abwendung einer Insolvenz eintritt. Bei nur teilweiser Begleichung der Zahlungsrückstände entfällt das Kündigungsrecht nicht. 

(10) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform. 

(11) Die Kündigung von Einzelaufträgen berührt nicht die Laufzeit von weiteren Aufträgen. 

(12) Der Anspruch auf die jeweilige Gebühr entsteht mit dem Tag des Eingangs der Kündigung des Mieters bei der Vermieterin und ist auch zu diesem Zeitpunkt fällig. 

 

§ 8 Gewährleistung/ Schadenersatz 

Ist der Gebrauch der Mietsache erheblich durch Mängel beeinträchtigt, kann der Mieter eine Mietpreisminderung bei der Vermieterin schriftlich einfordern oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn die Vermieterin den Schaden bzw. Mangel nicht in einer angemessener Zeit behebt. Der den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mindernden Mangel hat der Mieter der Vermieterin sofort nachweislich schriftlich anzuzeigen. 

 

§ 9 Haftung 

(1) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. 

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

(3) Verstößt der Mieter gegen seine Pflichten aus § 5 (3) und entstehen dadurch während der Mietzeit Schäden an der Mietsache, haftet der Mieter für diese Schäden in voller Höhe. 

(4) Kommt es zu Beschädigungen an der Mietsache und damit zu Einschränkungen bei der Weitervermietbarkeit hat der Mieter den durch ihn verursachten Schaden der Vermieterin zu ersetzen. Die Vermieterin ist verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach Rückgabe der Mietsache dem Mieter diese Schäden aufzuzeigen. 

 

§ 10 Datenschutz 

Personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis mit Ihnen einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern, sowie personenbezogene Daten zur Bereitstellung und Erbringung der Leistung, werden selbstverständlich im Rahmen der geltenden Bestimmungen der  DSGVO verarbeitet. Hinsichtlich des Datenschutzes gelten unsere Datenschutz-Informationen. Diese können Sie hier einsehen: https://www.highlifter.de/datenschutz/ 

 

§ 11 Schlussbestimmungen 

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN- Kaufrecht). 

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Vermieterin. 

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